Satzung

Freunde der Musik und Kultur Oberlausitz e.V.

 

 

Vereinssatzung

 

 

 

 

Version 2019-05-21

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

Freunde der Musik und Kultur Oberlausitz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Löbau.

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Registergerichts am Amtsgericht Dresden eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • z.B. die Durchführung und die Förderung musikalischer Veranstaltungen,
    • die Durchführung und die Förderung musischer Bildungsveranstaltungen,
    • die Förderung musischer Übungen und Leistungen,
    • die Pflege des Liedgutes, des Chorgesangs, der darstellenden Künste, sowie der Instrumentalmusik.

 

§3 Gemeinnützigkeit, Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein,

(4) Der Austritt erfolgt schriftlich und muss 2 Monate vor Jahresbeginn dem Vorstand erklärt werden.

(5) Mitglieder des Vereines, die über ihre Verpflichtungen als Vereinsmitglied hinaus für Zwecke gem. §2 dieser Satzung tätig werden, sind von der Beschränkung des §181 BGB befreit.

(6) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Verein selbst oder seine Ziele gefährden, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Personen, die sich in besonderer Weise um die Belange der „Freunde der Musik und Kultur e.V.“ verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn

    • es das Interesse des Vereins erfordert oder
    • die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie der 2 Kassenprüfer
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschluss der Finanzordnung
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(5) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen
    • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge, auch während der Versammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Versammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
    • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
    • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss vom Vorstand unterzeichnet werden.

(6) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

    • Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren mit der Berechtigung jederzeit die Vereinskasse und Buchführung zu überprüfen.

(7) außerordentliche Mitgliederversammlungen

    • Bei Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins erfolgt eine Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung. Hierfür ist eine Mehrheit von mindestens 90% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenführer. Die Mitgliederversammlung kann erforderlichenfalls weitere Mitglieder in den Vorstand berufen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3) Die rechtliche Vertretung des Vereins, insbesondere die Unterzeichnung von
Urkunden und Vollmachten und die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen
vor Gericht, Behörden und gegenüber Dritten erfolgt durch die/den
Vorsitzende/n oder die/den Schatzmeister/in (einzelvertretungsberechtigt).
Von den weiteren Mitgliedern des Vorstandes sind je zwei gemeinsam

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse müssen mehrheitlich entschieden werden.

(7) Die Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende ein.

 

§9 Verbleibendes Vermögen bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Musikschulverein „Johann-Adam-Hiller“ e.V.  Görlitz, die Hillersche Villa gGmbH  Zittau und an den Chor der Stadt Löbau e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der musischen Erziehungs-, Bildungs- und Kulturarbeit zu verwenden haben.

§10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Mitgliederversammlung am 21.05.2019 und der Annahme durch dieselbe in Kraft.

 

Löbau, den 21.05.2019

 


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